Menu
menu

Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit des Psychiatrieausschusses

Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss am 30. Januar 1992 das "Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt" (PsychKG LSA) und legte damit auch den Grundstein für einen Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung.

Mit der Verabschiedung des PsychKG LSA war Sachsen-Anhalt das erste der neuen Bundesländer, das in einem Gesetz die Rechte psychisch kranker Menschen und Menschen mit seelischen und geistigen Behinderungen auf Hilfen und Schutzmaßnahmen entsprechend den wegweisenden Erfolgen der Psychiatriereform und der Psychiatrie-Enquete festschrieb. Mannigfaltige rechtliche, gesellschaftliche und politische Veränderungen erforderten eine grundlegende Neufassung des Gesetzes, erfolgt am 14.10.2020. Damit sind Rahmenbedingungen für eine effiziente gemeindenahe, vernetzte, personenzentrierte und bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung geschaffen worden.

Das erste Maßregelvollzugsgesetz des Landes trat im Oktober 1992 in Kraft. 18 Jahre später wurde das Gesetz novelliert und am 21. Oktober 2010 verabschiedet. § 42 MVollzG LSA regelt die Aufgaben des Ausschusses hinsichtlich der Patienten, die im Maßregelvollzug untergebracht sind. Das derzeit geltende MVollzG bedarf ebenfalls der Überarbeitung.

In der Verordnung über den Ausschuss werden die Berufung, die Zusammensetzung und der Auftrag näher bestimmt. Außerdem regelt die Verordnung die Bildung von regionalen Besuchskommissionen, die Berufung der Kommissionsmitglieder, die Amtszeit des Ausschusses und seine Geschäftsführung.

Ausschuss und Besuchskommissionen haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils eine Geschäftsordnung beschlossen.

Über den persönlichen Schutz während der ehrenamtlichen Arbeit im Ausschuss und den Besuchskommissionen informiert die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von 2006 "Der Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit".

Die Entschädigung für die Tätigkeit wird durch Abschnitt 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) bestimmt.

 

zurück